Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Bühlersteiner Hexen Gutach e. V“.

Sitz des Vereins ist: 77793 Gutach/Schwarzwald.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Zweck des Vereins ist die Förderung des heimatlichen Brauchtums, insbesondere der althergebrachten fastnächtlichen Bräuche.

Die Zweckverwirklichung erfolgt durch das Tragen von einheitlichem Häs, Teilnahme und Veranstalten von Umzügen, Brauchtumsabenden etc.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein hat es sich zur besonderen Aufgabe gemacht, geeigneten Nachwuchs zu gewinnen, um der Nachwelt den Fastnachtsbrauchtum zu erhalten.

Der Verein pflegt Freundschaften zu gleichgesinnten Vereinen (Narrenzünften) und Vereinigungen, die sich gegenseitig helfen, in der engeren Heimat Fasnacht und alle damit zusammenhängenden Bräuche zu pflegen und auszubauen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven (Häs- und Maskenträgern) und passiven (Förderern/Pausierenden) Mitgliedern.

Die Aufnahme von aktiven Neumitgliedern wird gesondert in der Aufnahmeordnung geregelt.

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche, unbescholtene und jede juristische Person werden.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu fördern und seinen Interessen zu dienen.

Insbesondere sind die aktiven Mitglieder verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen, den hierzu notwendigen Vorbereitungen und Auftritten des Vereins nach Festlegung durch die Vorstandschaft teilzunehmen.

Die Verhaltens- und Kleiderordnung wird jedem aktiven Mitglied bei Aufnahme ausgehändigt.

Der Verein zieht jährlich einen Mitgliedsbeitrag von allen Mitgliedern ein, über dessen Höhe bei der Mitgliederversammlung entschieden wird.

Arten der Mitgliedschaft:

Einzelmitglieder (Aktiv oder Passiv),
Familienmitglieder (Aktiv oder Passiv),
Ehrenmitglieder

§ 3.1 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft.

Der Austritt kann nur bis spätestens 2 Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied öffentliches Gehör geschenkt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

§ 4 Häs und Maske

Das Häs sowie die Maske muss vom Mitglied gekauft werden und ist Eigentum des Mitgliedes.

Die Maske darf nur über den Verein beschafft werden und darf nach Ausscheiden aus dem Verein nicht anderweitig genutzt werden. Der Verein hat das Vorkaufsrecht der Maske.

Einzelheiten sind in der Kleiderordnung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der erweiterte Vorstand

§ 5.1 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.

Entlastung des Vorstand/Kassierer.

Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

Erledigung von Anträgen.

Wahl der Vorstandschaft (alle 2 Jahre)

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

Wahl der Kassenprüfer/innen

Im vierten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 5.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. Vorsitzenden verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Versammlung entsprechend.

§ 5.3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet.

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in.

Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorstandschaft.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und des Schriftführers zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 5.4 Der Vorstand (erweiterter Vorstand)

Dem Vorstand gehören an:

Vorsitzender/e

Stellvertreter/in

Stellvertreter/in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeder ist Einzelvertretungsberechtigt.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

Kassierer/in

Schriftführer/in

Beisitzer/in

Beisitzer/in

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Einhaltung der Satzung und die Verwaltung des Vermögens, wobei sämtliche Ausgaben sowie Anschaffungen über 100,- EUR vom Gesamtvorstand mehrheitlich beschlossen werden müssen.

Anschaffungen für den Verein können vom Gesamtvorstand ohne vorausgegangene Mitgliederversammlung getätigt werden.

Der Vorstand kann, soweit notwendig, besondere Vertreter für Untergruppen bestimmen, welche von den jeweiligen Untergruppen vorgeschlagen wurden, sowie Ausschüsse für die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen zusammenstellen.

Die Aufgaben und Pflichten der besonderen Vertreter sowie der Ausschüsse werden vom Vorstand für die jeweiligen Gruppen bestimmt.

Dem Vorstand obliegt es die Durchführung von Veranstaltungen und Umzügen festzulegen.

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und wird von dem Vorsitzenden, oder wenn dieser verhindert ist, von einem seiner Stellvertreter einberufen.

Der Vorstand wird immer für 2 Jahre gewählt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.

§7 Ehrungen

Aktive Mitglieder werden für eine ununterbrochene Zeit von:

10 Jahren,

15 Jahren,

20 Jahren,

25 Jahren geehrt.

Mitglieder die sich der Sache des Vereins besonders Verdient gemacht haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch mehrheitlichen Beschluss des gesamten Vorstandes ausgesprochen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§8 Sonderrechte- und pflichten

Die zehn Vereinsgründer haben folgende Sonderrechte gemäß § 35 BGB:

Ein Vereinsausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied durch rechtskräftiges Urteil eines staatlichen Gerichtes zu einer Freiheitsstrafe mit den in § 45 StGB genannten Rechtsfolgen verurteilt worden ist.

Die drei Vereinsgründer Herr David Tomé, Joao Santos und Micael Santos wird für die Dauer ihrer Vereinsmitgliedschaft ein Veto-Recht bei allen der Geschäftsführung betreffenden Entscheidungen eingeräumt.

Ein Widerruf der Bestellung kann nur vom restlichen Gesamtvorstand ausgesprochen werden, wenn ein Grund nach § 27 (2) BGB gegeben ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gemeinde Gutach zugute, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke verwenden darf.

§ 10 Schlussbestimmungen

Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche, die von Seiten einer Behörde angeordnet werden, vorzunehmen.

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